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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsabschluß
    1. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) zwei Wochen gebunden.
    2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
    3. Abweichend von Ziff. 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Zweiwochenfrist zustande, wenn
      • der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder
      • der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt ( Auftragsbestätigung) oder
      • der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
  2. Preise
    1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
    2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z.B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
  3. Änderungsvorbehalt
    1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
    2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, daß bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
    3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
    4. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Produktions- und/oder materialbedingte Abweichungen sind zulässig und sind kein Grund für eine Beanstandung.
    5. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
  4. Montage
    1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage zu befestigender Einrichtungsgegenstände Bedenken hinsichtlich der Eignung von Wänden und Decken, so teilt er die dem Käufer mit. Der Käufer trägt die Beweislast hinsichtlich der Erkennbarkeit der mangelnden Eignung von Wänden und Decken.
    2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
  5. Lieferfrist
    1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, ist der Verkäufer berechtigt von dem Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.
    2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
    3. Soweit nicht in V Ziff. 1 und 2 anderweitig bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz statt der Leistung unberührt.
  6. Eigentumsvorbehalt
      1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtl. Forderungen aus Warenlieferung aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschl. Nebenforderungen, Schadensrzatzansprüchen und Einlösungen au Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verbunden, verarbeitet oder vermischt so erfolgt dies für den Verkäufer. Durch die Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947ff an der neuen Sache. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten.
      2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
    1. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
    2. Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. b und 2 festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Gefahrübergang

    Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer/Transporteur über.

  8. Abnahmeverzug
    1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziff. 3 verlangen.
      1. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
      2. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
      1. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer ... % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
      2. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. a einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
  9. Rücktritt
    1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichwertiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
    2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren (Anm. der Redaktion: jetzt nur noch "Insolvenzverfahren") beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziff. X.
  10. Warenrücknahme

    Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

    1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
    2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze: Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
      i. d. 1. Hj.
      10 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge
      i. d. 2. Hj.
      15 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge
      i. d. 3. Hj.
      18 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge
      i. d. 4. Hj.
      20 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge
      i. d. 3. J.
      40 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge
      i. d. 4. J.
      50 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge
      i. d. 5. J.
      60 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge
      i. d. 6. J.
      80 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge
      Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, daß dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
    3. Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamer Wandlung.
  11. Gewährleistung
    1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
    2. Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.
    3. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, insbesondere nicht in angemessener Frist erbracht oder vom Verkäufer verweigert werden. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
      1. Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach der Übergabe.
      2. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt.
    5. Im Übrigen bleibt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften unberührt.
  12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Ort des Firmensitzes des Verkäufers.
    2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

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